HD Wahl

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Einkaufsbedingungen

 

HD Wahl GmbH, 89343 Jettingen-Scheppach

Die Annahme unserer Bestellung hat die Anerkennung der folgenden Einkaufsbedingungen auch für eventuelle spätere Geschäfte zur Voraussetzung. Bedingungen, die auf Bestätigungen, Lieferschein, Rechnung usw. unserer Lieferer angegeben sind, erkennen wir nicht an. Abweichungen bedürfen stets unserer schriftlichen ausdrücklichen Bestätigung. Stillschweigen unsererseits gegenüber anderslautenden Bedingungen des Lieferers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

1. Verbindlichkeit, Bestätigung:

Nur schriftlich von uns erteilte Bestellungen sind für uns rechtsverbindlich. Mündlich oder auf anderem Wege getroffene Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Lieferer hat die Bestellungsannahme unter Angabe des Preises und der Lieferzeit schnellstens schriftlich zu bestätigen.

2. Lieferfrist, Verzug:

Die Lieferfrist beginnt ab Bestelltag, maßgeblich für Ihre Einhaltung ist der Tag des Wareneingangs. Sie ist pünktlich einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, dann sind uns die Gründe und die vermutliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Lieferer in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf.
Auf das Ausbleiben notwendiger vom Besteller zu stellender Unterlagen oder Angaben kann der Lieferer sich nur dann berufen, falls er diese umgehend schriftlich angemahnt und darauf nicht unverzüglich erhalten hat.

3. Lieferung:

  1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, fracht- und verpackungsfrei. Eventuelle Bruch- und Transportschäden sind von ihm ebenso zu tragen wie durch nicht ordnungsgemäße Verpackung, unrichtige Deklaration oder Abweichungen von unseren Versandvorschriften entstehende Schäden. Wir sind nur zur Annahme der Warenmenge verpflichtet, die wir in Auftrag gegeben haben. Über- und Unterlieferung ist nur zulässig, wenn diese ausdrücklich von uns anerkannt worden ist. Falls mit dem Lieferanten vereinbart, ist die Verpackung billigst zu berechnen, sofern diese nicht im Warenpreis enthalten ist. Wir behalten uns die unfreie Rücksendung der Verpackung gegen Vergütung des in Rechnung gestellten Preises vor.

  2. Sämtliche Lieferungen sind uns unter Angabe der in unserer Bestellung genannten Nummern und Zeichen und des Bestimmungsortes zu avisieren.

  3. Versicherungskosten werden von uns nicht übernommen.

  4. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Maßgeblich für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages bleibt der ursprünglich vorgesehene Termin.

4. Mängelrüge, Abnahme:

Eingehende Sendungen werden von uns sorgfältig geprüft. Da nach Art und Umfang der einzelnen Warengattungen eine genaue Prüfung nicht immer möglich ist, müssen Beanstandungen auch dann anerkannt werden, wenn sie abweichend von den gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgen. Festgestellte Mängel insbesondere solche, die sich während der Bearbeitung herausstellen, werden in eiligen Fällen auf Ihre Kosten – unter Anrechnung unserer Selbstkosten – von uns behoben. In keiner unserer Zahlungen liegt eine Anerkennung für ordnungsgemäße Lieferung oder ein Verzicht auf Rügerecht. Alle gesetzlichen Rechte bleiben uns vorbehalten.
Sofern eine Abnahme in Ihrem Werk vereinbart wurde, ist der Termin rechtzeitig mit uns abzustimmen. Auch für dabei nicht erkennbare oder nicht erkannte Mängel bleibt der Lieferer haftbar.

5. Gewährleistung:

Für sachgemäße Ausführung, Verwendung einwandfreien Materials sowie für Funktion und Betriebssicherheit übernimmt der Lieferer die Gewähr für ein Jahr, gerechnet ab erfolgreicher Inbetriebnahme, bei Bauleistungen auf die Dauer von fünf Jahren.
Sofern während der Gewährleistungsfrist Mängel zu beseitigen sind, die die Funktion bzw. die Brauchbarkeit der Lieferung wesentlich beeinträchtigen, beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist nach der Instandsetzung wieder neu.
Der Lieferer garantiert ferner dafür, dass die Lieferung sämtlichen einschlägigen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt. Insbesondere den Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft, den Durchführungsregeln, der Gewerbeordnung, den VDE-Richtlinien und dem Maschinenschutzgesetz. Notwendige Unfallschutzeinrichtungen gehören zu seinem Lieferumfang. Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Gegenstände irgendwelche Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

6. Muster, Modelle:

Zeichnungen, Muster bzw. Modelle, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie müssen vor der Schlusslieferung oder Offertenabgabe unaufgefordert kostenlos zurückgegeben werden und dürfen ohne unsere Genehmigung dritten Personen weder bekannt gemacht noch weitergegeben werden. An derartigen Unterlagen kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellten Waren, insbesondere auch die nach unseren Angaben angefertigten Zeichnungen dürfen weder weiter-verwertet noch vervielfältigt oder irgendwelchen dritten Personen zugänglich gemacht werden. Geschieht dies dennoch, dann haftet uns der Lieferer für alle Schäden.

7. Werbung:

Benutzung unserer Bestellung zu Reklame oder anderen Zwecken ist nicht gestattet.

8. Preise:

Die in der Bestellung genannten Preise sind einzuhalten. Soweit dort keine Preise angegeben sind, sind sie uns vor der Ausführung des Auftrages vom Lieferer zur Bestätigung aufzugeben. Andernfalls gelten die niedrigsten Marktpreise als vereinbart.

9. Rechnungsstellung, Fälligkeit:

Alle Rechnungen sind sofort nach Lieferung, Monatsrechnungen spätestens bis zum 5. Des der Lieferung folgenden Monats in zweifacher Ausfertigung in unserer Einkaufsabteilung einzureichen. Sie werden nach 60 Tagen netto oder innerhalb 15 Tagen abzüglich 3 % Skonto bezahlt. Maßgebend für die Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt des Liefereingangs. Falls die Bestellung auch den Einbau, die Montage oder das Aufstellen der Ware beinhaltet, beginnt die Zahlungsfrist erst mit deren Abnahme nach ihrer Betriebsfähigkeit durch den Besteller.
Eine durch Nichtbeachtung unserer Bestellvorschriften (z. B. fehlender Bestellnummer) verursachte Bearbeitungsverzögerung verlängert die Zahlungs- und Skontofristen entsprechend.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, verbindliches Recht:

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Nachbesserungen und Garantieleistungen ist der von uns benannte Empfangs- bzw. Verarbeitungsort, für Zahlungen der Sitz unseres Unternehmens.

  2. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckprozesse und bei dem eventuellen Abschluss von Fixgeschäften ist der Sitz des Bestellers, der nach seiner Wahl auch berechtigt ist, in München oder am Sitz des Lieferers zu klagen.

  3. Sollte ein Lieferer nicht Vollkaufmann sein, so wird die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 2 nur für den Fall geschlossen, dass:
    3.1. Die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsab-schluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    3.2. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

11. Auslandsgeschäfte:

Für die Rechtsbeziehung auch mit ausländischen Lieferern gilt ausschließlich deutsches bzw. zwischenstaatliches Recht.

12. Verbindlichkeit:

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren schon hiermit diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Macht eine Partei stillschweigend keinen Gebrauch von ihr zustehenden Rechten, so stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte dar.
Nicht abwendbare Naturereignisse, Ausstände, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen oder Stillstand infolge Auswirkung politischer Maßnahmen usw. befreien uns für die Dauer der Störung von der Verbindlichkeit aus dem Vertrag und den sich daraus ergebenden Folgen.